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Verwaltung –
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Es ist uns ein Anliegen, Ihnen von Beginn an zur Seite zu stehen. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz. Wir haben stets ein offenes Ohr für Sie als Eigentümer, Kapitalanleger oder auch Mieter.
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Aktuelle News
Ausstattungsverpflichtung Rauchwarnmelder
Nunmehr besteht auch in Sachsen die Ausstattungspflicht von Bestandsgebäuden mit Rauchwarnmeldern (§47 Abs. 4 SächsBO). Auszustatten sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, Aufenthaltsräume und Flure, die als Rettungswege für diese Räume dienen. Der jeweilige Eigentümer ist für den Einbau verantwortlich. Zu beachten ist, dass weder Kauf noch Miete umlagefähig sind (BGH VII ZR 379/22). Um sicherzugehen, dass die entsprechende Betriebsbereitschaft gewährleistet ist, kann ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Die Pflicht zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem Mieter/Bewohner. Umlagefähig im Bereich der Betriebskosten sind Wartungskosten jedoch nur, wenn diese explizit im Mietvertrag vereinbart sind.